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Was müssen Pendler ab Jahresbeginn beachten?
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Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2014:
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Was ändert sich mit 1.1.2014?
Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit Jahresbeginn 2014. Artikel lesen
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Pkw: Wann darf der halbe Sachbezug angesetzt werden?
Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um einen Sachbezug erhöht. Artikel lesen
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Ist Ihre neue Idee Erfolg versprechend?
Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich verwirklichen lassen. Artikel lesen
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Überbrückungshilfe
Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht zum Jahreswechsel. Artikel lesen
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Mitteilungspflichten im Februar
Schwerarbeitsmeldungen: Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu erstellen. Artikel lesen
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Supply Chain Management
Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis hin zum Endkunden. Artikel lesen
Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden
Pendlerrechner
Voraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt). Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.
Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).
Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.
Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt, sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.
Stand: 19. Dezember 2013